Diese Unternehmen wird somit voraussichtlich im Jahr 2026 (grundsätzlich) einen Nachhaltigkeitsbericht für den Berichtszeitraum ab dem 1. Januar 2025 erstellen müssen. (Alternativ: Das Unternehmen wird somit als Mutterunternehmen einer großen Gruppe voraussichtlich im Jahr 2026 einen Nachhaltigkeitsbericht für den Berichtszeitraum ab dem 1. Januar 2025 erstellen müssen, der Informationen über die gesamte Gruppe enthält.)
Sofern der Lagebericht des Mutterunternehmens die geforderten nichtfinanziellen Informationen über die gesamte Gruppe enthält, sind gemäß dem vorläufigen Richtlinientext die Tochterunternehmen von der Pflicht zur Aufnahme der nichtfinanzielle Informationen im Lagebericht befreit.
Diese müssen dann lediglich in ihren Lagebericht aufnehmen:Dennoch sollten alle großen Tochterunternehmen frühzeitig mit der Einrichtung von Maßnahmen und Systemen zur Bereitstellung von Informationen im Sinne der CSRD zu beginnen, da diese für die Erstellung des konsolidierten Nachhaltigkeitsberichtes essenziell sind.
Die dabei anzuwendenden Standards werden derzeit durch die European Financial Reporting Advi-sory Group (EFRAG) erarbeitet. Derzeit gibt es also noch keine konkreten Regelungen hinsichtlich der Aufstellung und des Inhalts. Zudem können sich im Gesetzgebungsverfahren weitere Änderungen ergeben.
Wesentliche Bestandteile der Nachhaltigkeitsberichterstattung werden sein:Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll innerhalb des Lageberichtes erfolgen, die Prüfung der Angaben durch den Abschlussprüfer.
Langfristig wird das Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung auch mittlere und kleine Unternehmen betreffen.